Allgemeine
Verkaufsbedingungen (AGB)

(Stand: Mai 2002)

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich: entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Unsere Angebote in Preislisten und dergleichen stellen keine annahmefähigen Offerten dar. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Lieferfristen und Termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und/oder technischer Fragen. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche statt der gesamten oder eines Teilbereichs der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug Georg Parlasca Keksfabrik GmbH auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpfl ichtung setzt die rechtzeitige und ordentliche Erfüllung der Verpfl ichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspfl ichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergans oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt, von Aufträgen ohne Fristsetzung und durch einfache Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn objektiv die Kreditwürdigkeit des Bestellers aufgrund Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist. Der Besteller oder der gerichtlich bestellte Vertreter ist berechtigt, durch Barzahlung oder Sicherheitsleistung den Rücktritt abzuwenden. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Bedingungen.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Lager“ vereinbart. Ab einem Waren-Netto-Wert von 600,00 € erfolgen unsere Lieferungen frei Bahnstation, bei Lieferung durch LKW frei Haus. Mehrkosten gegenüber der gewöhnlichen Fracht für gewünschte Eilsendungen oder dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Vereinbarung der Lieferung „frei Haus“ oder „frei Bahnstation“ trägt der Besteller die Beförderungsgefahr. Geregelt werden insoweit nur die Kosten der Versendung, nicht der Gefahrenübergang. Erfüllungsort bleibt unser Lager. Wir sind bereit, auf Verlangen des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen.

6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragespreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässig- keit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen der Geschäftsverbindung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpfl ichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpfl ichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Ladegut (Paletten, Steigen) bleiben unser Eigentum. Der Besteller ist zur kostenlosen Rückgabe innerhalb angemessener Zeit verpfl ichtet. Paletten können durch Paletten gleicher Art und Güte ersetzt werden. Bei unterlassener Rückgabe erfolgte eine Berechnung zum Tagespreis.

9. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.